Planung und Ausführung

5.2 Tragschichten

5.2.1    Allgemeines

Tragschichten sind schichtenförmige Bauteile (Baukörper), welche die aus dem Verkehr über die Decke in die Straßenbefestigung eingebrachten Lasten aufnehmen und zum Untergrund hin soweit verteilen, dass das Planum keine schädlichen Verformungen erleidet. Tragschichten unter Pflasterdecken müssen insofern tragfähig, verformungsstabil und ausreichend wasserdurchlässig sein. Sie müssen zudem eine profilgerechte Lage sowie eine ebene und ausreichend geneigte Oberfläche aufweisen.

Werden Tragschichten vorübergehend befahren, zum Beispiel als Baustraße oder im Zuge von innerörtlichen Baumaßnahmen (Bild 7), sind vor dem Aufbringen der Pflasterdecke Maßnahmen zur Sicherstellung einer ausreichenden Wasserdurchlässig zu treffen.

5.2.2    Tragschichten ohne Bindemittel
Tragschichten ohne Bindemittel (ToB) – so genannte ungebundene Tragschichten – sind Schichten aus frostunempfindlichem Material (SfM), Frostschutzschichten (FSS) sowie Schottertragschichten (STS) und Kiestragschichten (KTS). Zu Herstellung einer SfM werden bestimmte frostsichere Böden gemäß der DIN 18196 verwendet. Die Baustoffgemische und Böden für diese Tragschichten sind ansonsten den TL SoB-StB geregelt.

Sofern ein frostempfindlicher Boden (F2- oder F3-Boden) ansteht, ist auf dem Planum als erste Tragschicht eine Frostschutzschicht (FSS) oder eine Schicht aus frostunempfindlichem Material (SfM) anzuordnen. Die Dicke der ToB ergibt sich anhand der Dimensionierung nach den RStO. Die Mindestdicke einer ToB ist abhängig vom Größtkorn des verwendeten Bodens/Baustoffgemisches.

Für die Ausführung von ToB gelten die ZTV SoB-StB.

ToB sollten nur soweit verdichtet werden, wie es die Anforderungen an die Verdichtungsqualität (Verformungsmodul, Verdichtungsgrad, Verhältniswert Ev2/Ev1) gerade erfordern. Dies ist von Bedeutung, weil mit zunehmender Verdichtung die Oberfläche der ToB infolge Kornzertrümmerung und Abnahme des Porenvolumens dichter wird. Die Wasserdurchlässigkeit einer ToB kann daher bei Überverdichtung deutlich abnehmen, was der Pflasterbefestigung insgesamt erheblich schaden würde.

Die Ausführung von ToB hat nach den ZTV SoB-StB zu erfolgen. Wichtige Hinweise sind zudem dem Merkblatt für Schichten ohne Bindemittel M SoB zu entnehmen.

5.2.3    Tragschichten mit Bindemitteln
Tragschichten mit Bindemittel (TmB) – so genannte gebundene Tragschichten – sind Dränbetontragschichten (DBT) und wasserdurchlässige Asphalttragschichten (WDA). Sie verfügen über eine höhere Tragfähigkeit und einen höheren Verformungswiderstand als ToB. Ihr Einsatz ist daher für Verkehrsflächen mit einem vergleichsweise hohen Schwerverkehrsanteil und/oder mit Besonderen Beanspruchungen sinnvoll (zu „Besonderen Beanspruchungen“ siehe RStO).

Auf der anderen Seite sind TmB hinsichtlich Technologie und praktischer Ausführung auf der Baustelle schwieriger zu handhaben als ToB. Der fachgerechte Einbau einer TmB erfordert daher ein hohes Maß an Erfahrung auf der bauausführenden Seite. Aufwand und Kosten für die Herstellung einer Tragschicht mit Bindemittel sind im Allgemeinen höher als bei einer Tragschicht ohne Bindemittel.

Dränbetontragschichten (DBT) werden grundsätzlich nach dem M DBT hergestellt. Hierbei ist zu beachten, dass die darin beschriebenen Schichten ursprünglich als konstruktiv ausgebildete Entwässerungsschicht unter Betonfahrbahnen konzipiert wurden. In diesem Einsatzgebiet unterliegt eine DBT jedoch einer nicht so hohen mechanischen Beanspruchung wie eine DBT, die unmittelbar unter einer Pflasterdecke mit einem hohen Schwerverkehrsanteil angeordnet ist. Für eine DBT unter einer Pflasterdecke sollten daher die Anforderungen, zum Beispiel zur Zusammensetzung, Druckfestigkeit und Prüfung, nach dem M VV beachtet werden.

Für wasserdurchlässige Asphalttragschichten (WDA) sind hinsichtlich Zusammensetzung, Einbau und Prüfung grundsätzlich die Anforderungen und Empfehlungen des M VV zu beachten.

Hinweise zur erforderlichen Dicke einer TmB sind den vorgenannten Regelwerken sowie der RStO zu entnehmen. Weitere Hinweise, zum Beispiel zu Anforderungen, Planung und Ausführung, sind (SLG, 2014) und (SLG, 2021a) zu entnehmen.

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